Seefahrtsbuch 1 (1937 – 1949)
Das Dokument mit der Nr. 306 (Seite 1) ist am 14. Juni 1934 durch das Seemannsamt Emden auf den Heringsfänger Walter Tillmann, geboren 18. Januar 1912 in Wiedensahl ausgestellt (Angaben siehe Seiten 1-3).
Es enthält weiterhin Angaben zum Dienstantritt (S. 8) sowie Eintragungen für die Fangzeiten der Jahre 1934 bis 1937 sowie die Jahre 1949 und 1950 (Seiten 9 – 19). Für die Fangzeit 1951 erfolgte ein Übertrag in ein neues Seefahrtsbuch (S. 20 und siehe Seefahrtsbuch 2). Die Seiten 21 – 27 sind durch ein aufgestempeltes Kreuz (X) für weitere Eintragungen unbrauchbar gemacht.
Im Anhang des Buches befinden sich die Seemannsordnung von 1902 in der Fassung vom 12. Mai 1904 (Seite 28 – 58), das Übereinkommen über das Mindesalter für die Zulassung von Jugendlichen zur Beschäftigung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer (Seite 59), das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kaufahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (S. 60) sowie das Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1902 (Seiten 62-63).
Im Anhang befinden sich Randmarkierungen und Unterstreichungen im Gesetzestext, vermutlich mit Bleistift (Seiten 31, 33, 34).
Das Buch hat einen festen schwarzen Einband, vermutlich aus Pappe. Der Einband ist abgestossen / abgegriffen. Der rötlich braune Buchrücken hat textilen Charakter. Er weist ebenfalls Beschädigungen (Ausfaserungen) auf. Die Aufschrift „Walter Tillmann“ wurde mit Tinte aufgebracht, diese ist fast unlesbar verblasst. An der Innenseite des Rückteils des Einbandes befindet sich eine Tasche / ein Einschub aus Papier, in der / dem vermutich weitere Dokumente / Schriftstücke verwahrt werden konnten.
Seefahrtsbuch (1951 – 1955)
Das Dokument mit der Nr. V 225 (Seite 1) ist am 30. Mai 1951 durch das Seemannsamt Bremen-Vegesack auf den Heringsfänger Walter Tillmann, geboren 18. Januar 1912 in Wiedensahl (wohnhaft Wiedensahl No. 205) ausgestellt (Angaben siehe Seiten 0 – 3).
Es enthält weiterhin Angaben zur Gesundheitskarte (S. 4), einen Vermerk zum Übertrag vom Seefahrtbuch Emden aus dem Jahr 1934 (Seite 11), zum Dienstantritt (S. 12) sowie Eintragungen für die Fangzeiten der Jahre 1951 bis 1955 sowie die Jahre 1949 und 1950 (Seiten 9 – 19). Die Seiten 22 – 44 enthalten keine weiteren Angaben zu späteren An-/Abmusterungen.
Im Anhang des Buches befinden sich die Seemannsordnung von 1902 in der Fassung vom 24. Juli 1930 (Seite 45 – 98), das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur Beschäftigung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer vom 4. August 1929 (Seite 9) sowie das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kaufahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (S. 101).
Das Buch hat einen festen schwarz-weiß-grau marmorierten Einband, vermutlich aus Pappe. Der Einband ist abgestoßen / abgegriffen. Der schwarze Buchrücken hat textilen Charakter. Er weist ebenfalls Beschädigungen (Ausfaserungen) auf. Die Aufschrift ist unlesbar verblasst. An der Innenseite des Rückteils des Einbandes befindet sich eine Tasche / ein Einschub aus Papier, in der / dem vermutlich weitere Dokumente / Schriftstücke verwahrt werden konnten.